Spielberechtigung von Junioren innerhalb verschiedener Mannschaften

(§ 7 Jugendordnung NFV)


 

(1) Ein Junior kann grundsätzlich in den verschiedenen Mannschaften seiner Altersklasse als auch in Mannschaften einer höheren Altersklasse bzw. im Jahrgangsspielbetrieb in einer höheren Jahrgangsgruppe eingesetzt werden.

Als höhere Mannschaft im Sinne dieser Bestimmung gelten:

- eine Mannschaft einer höheren Altersklasse (z.B. C-Jun. in B-Jun.),

- eine höhere Mannschaft derselben Altersklasse (z.B. B2 in B1),

- einer höheren Jahrgangsgruppe ( z.B. U14 in U15 ).

 

(2) Der Junior ist jedoch in einer höheren Mannschaft fest gespielt, wenn er in zwei aufeinander folgenden und ausgetragenen Pflichtspielen derselben Mannschaft eingesetzt wurde. Er ist auch dann fest gespielt, wenn er zwischenzeitlich in einer unteren Mannschaft eingesetzt wurde.

 

(3) Von diesem Grundsatz abweichend gelten folgende Ausnahmen:

(a) Die Festspielregelungen gelten nicht für den wechselseitigen Einsatz von A-Junioren im Herrenbereich, jedoch bei mehrfachem Einsatz in verschiedenen Herrenmannschaften.

(b) G-Junioren bis einschließlich D-Junioren (d.h. bis U13) spielen sich in einer höheren Altersklasse oder Jahrgangsgruppe nicht fest (z.B. F-Junioren- nicht in E-Junioren, aber auch D-Junioren- nicht in C-Juniorenmannschaften).

Bei mehrfachem Einsatz innerhalb verschiedener Mannschaften derselben oder der höheren Altersklasse (C- Junioren und B-Junioren) oder Jahrgangsgruppe (U14, U15, U16, U17, U18) gilt diese Ausnahme nicht (d.h. es können sich Spieler innerhalb verschiedener Mannschaften eines Jahrgangs festspielen).

(c) Mit dem Zeitpunkt der Feststellung des Ausscheidens einer Mannschaft aus dem laufenden Spielbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 – 3 SpO sind die dort fest gespielten Spieler für jede untere Mannschaft des Vereins spielberechtigt.


(4) Wer sich in einer höheren Mannschaft festgespielt hat, erlangt die Spielberechtigung für die nächstniedere Mannschaft erst am folgenden Tag, nachdem er zwei aufeinander folgende und auch ausgetragene Pflichtspiele der höheren Mannschaft ausgesetzt hat. Für jede weitere untere Mannschaft verlängert sich die Frist um ein weiteres ausgetragenes Pflichtspiel.

 

(5) Am Ende einer Saison ist der Einsatz in Pflichtspielen einer unteren Mannschaft nur statthaft, wenn der Spieler hierfür bereits vor dem viertletzten Punktspiel des Spieljahres frei ist.

Die spielleitenden Stellen der Kreise können in ihren Durchführungsbestimmungen abweichende Regelungen festlegen.

 

(6) Sperrstrafen hemmen das Freiwerden für untere Mannschaften insoweit, als die Frist, um für die nächstniedere Mannschaft spielberechtigt zu werden, erst mit dem Tage nach Ablauf der Sperre beginnt.

 

(9) Für alle sonstigen Feld- und Hallenspiele im Sinne von § 26 Abs. 1e SpO gelten die Regelungen der Durchführungsbestimmungen.

 

(10) Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der DFB-Jugendordnung.